Lehnt es der Verwalter bei Feuchtigkeitseintritt mit Schimmelbildung und Silberfischbefall im Sondereigentum ab, der Ursache nachzugehen, weil er falsches Lüftungsverhalten für ursächlich hält, hierfür ein Mangel am Gemeinschaftseigentum aber nicht von vornherein auszuschließen ist, handelt er pflichtwidrig. Stellt sich jedenfalls später heraus, dass Ursache ein Mangel im Gemeinschaftseigentum ist, hat der Verwalter dem geschädigten Eigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen, so man weiterhin vom Verwaltervertrag als einem mit Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer ausgeht.[1] Sollte diese Annahme nicht mehr möglich sein, hätte der geschädigte Wohnungseigentümer entsprechende Ansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die wiederum den Verwalter entsprechend in Regress nehmen könnte.

 
Wichtig

Umkehr der Beweislast

Unterlässt der Verwalter pflichtwidrig die Erforschung von Schadenszuständen und -ursachen, kann dies zu einer Beweislastumkehr im Hinblick auf Schadensumfang und Kausalität des Schadens führen.[2]

Selbstverständlich haftet der Verwalter, wenn er Beschlüsse über die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden nicht durchführt.[3]

[1] LG München I, Urteil v. 15.10.2012, 1 S 26801/11, NZM 2013 S. 517; zum Verwaltervertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, siehe oben Kap. 1.4.2.
[2] AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 3.2.2015, 750 C 16/14, ZMR 2015 S. 583.
[3] BayObLG, Beschluss v. 5.1.20002, Z BR 85/99, NJW-RR 2000 S. 1033.

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