Hat es der Verwalter unterlassen, vor der Beschlussfassung über Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung oder Instandsetzung, mehrere Vergleichsangebote einzuholen, sind ihm in aller Regel die Kosten eines erfolgreichen Beschlussanfechtungsverfahrens aufzuerlegen.[1] Etwas anderes gilt lediglich dann nicht, wenn aufgrund der Art des Gewerks mehrere Vergleichsangebote schlicht nicht einzuholen sind oder es sich um die Umsetzung einer eilbedürftigen Maßnahme handelt.

[1] AG Velbert, Urteil v. 20.2.2009, 18a C 88/08, ZMR 2009 S. 565.

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