Ungeachtet der Frage, ob der Verwalter im Einzelfall ggf. gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstößt, wenn er einzelnen Wohnungseigentümern einen Rechtsrat erteilt, haftet er jedenfalls für die Folgen einer falschen Rechtsauskunft.[1]

 
Praxis-Beispiel

Offener Kamin im Dachgeschoss mit Schornstein

Der Dachgeschosseigentümer beabsichtigte den Einbau eines offenen Kamins in seiner Wohnung unter Errichtung eines Schornsteins durch die Dachhaut. Der Verwalter teilte dem Wohnungseigentümer mit, dass der Kamineinbau in der vorgesehenen Form unter im Einzelnen aufgeführten Bedingungen durchgeführt werden könne. Gegen die daraufhin begonnenen Baumaßnahmen wandte sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser war erfolgreich, da es sich um einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum gehandelt hat, der nicht durch entsprechenden Gestattungsbeschluss legitimiert war. Der "bauwillige" Wohnungseigentümer nahm sodann den Verwalter auf Ersatz der ihm auferlegten Verfahrenskosten in Anspruch – mithin erfolgreich.

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