Der Verwalter kann sich auch dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er einen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beschäftigten zu Unrecht kündigt.

 
Praxis-Beispiel

"Blödmann"

Der von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschäftigte Hausmeister hatte einen Mitarbeiter des Verwalters als "Blödmann" bezeichnet, woraufhin der Verwalter den Arbeitsvertrag fristlos gekündigt und die seitens des Hausmeisters weiter angebotene Arbeitsleistung abgelehnt hatte.

Die Bezeichnung des Mitarbeiters des Verwalters als "Blödmann" konnte eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Hausmeister hatten in der Folge eine Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich herbeigeführt, in der sich die Gemeinschaft zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtete – sehr zum Nachteil des Verwalters, der nämlich entsprechend erfolgreich in Höhe der Vergleichssumme sowie der anteiligen Verfahrenskosten in Haftung genommen werden konnte.[1]

[1] AG Offenbach, Urteil v. 20.4.2012, 320 C 132/10, ZMR 2013 S. 147.

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