Umstritten ist, ob der Verwalter haftbar gemacht werden kann, wenn er nicht auf die Möglichkeit hinweist, für bestimmte Maßnahmen Fördermittel beanspruchen zu können. Soweit hier dem Grunde nach eine Haftung des Verwalters zwar bejaht wurde, wurde den Wohnungseigentümern jedoch ein Mitverschulden zum Vorwurf gemacht, da sie sich selbst über die Möglichkeit von Fördermaßnahmen hätten erkundigen können. Insoweit konnten Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter lediglich zu 50 % realisiert werden.[1]

Andererseits wurde eine Haftung des Verwalters verneint, weil in einer Fördermittelberatung ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liege.[2] Zwar dürfte ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz tatsächlich nicht vorliegen, wenn der Verwalter über die Existenz von Fördermitteln aufklärt. Allerdings sollte er gerade wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken davon absehen und die Wohnungseigentümer auf mögliche Fördermittel sowie die Möglichkeit der Beauftragung entsprechender Berater hinweisen und ggf. auf eine entsprechende Beschlussfassung hinwirken.

[1] LG Mönchengladbach, Beschluss v. 29.9.2006, 5 T 51/06, ZMR 2007 S. 402.
[2] AG Oberhausen, Urteil v. 7.5.2013, 34 C 79/12, ZMR 2013 S. 669.

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