Da der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert und hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 WEG als deren gesetzlicher Vertreter, kann die Eigentümergemeinschaft im Fall der Fälle eine Haftung für den Verwalter entsprechend § 31 BGB treffen. Diese Vorschrift regelt die Haftung des Vereins für seinen Vorstand und wird mit Blick auf rechtsfähige Personenvereinigungen – und somit auch Wohnungseigentümergemeinschaften – entsprechend angewendet. Jedenfalls ist der Verein nach § 31 BGB für den Schaden verantwortlich, "den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt". Mit anderen Worten: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für den Schaden verantwortlich, den der Verwalter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Rechte und Pflichten begangene und zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Auch wenn die Eigentümergemeinschaft insoweit von einem Dritten in Anspruch genommen werden kann, hat sie selbstverständlich im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegen den Verwalter.

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