Charakteristisches Merkmal des Verrichtungsgehilfen ist seine Weisungsabhängigkeit, also sein Mangel an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Jedenfalls regelt die Bestimmung des § 831 BGB, dass derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt hat und dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt. Voraussetzung ist, dass dem Verrichtungsgehilfen eine widerrechtliche deliktische Handlung nach §§ 823 ff. BGB zum Vorwurf gemacht werden kann. Klassisches Beispiel für Verrichtungsgehilfen des Verwalters sind ebenfalls dessen Mitarbeiter.

 
Praxis-Beispiel

Die zerbrochene Vase

Der im Unternehmen des Verwalters angestellte Hausmeister war zur Behebung eines Wasserrohrbruchs in einer Sondereigentumseinheit tätig und hat dort aus Unachtsamkeit eine wertvolle Vase des Wohnungseigentümers zerstört.

Der Verwalter haftet hier jedoch nicht in jedem Fall. Hatte er den Hausmeister sorgfältig ausgewählt und hat sich dieser in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen, muss der Hausmeister für den verursachten Schaden aufkommen und nicht der Verwalter.

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