Leitsatz

  1. Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung bei steuersparenden Anlagen unterliegen für die Zeit vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 68 StBerG a.F. Dies gilt auch dann, wenn die Anlageberatung bzw. -vermittlung Gegenstand eines gesonderten Vertrags gewesen und nicht nur bei Gelegenheit einer Steuerberatung erfolgt ist.
  2. Hat ein Mandant infolge fehlerhafter Beratung eine nachteilige Vermögensanlageentscheidung getroffen, hat die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG a.F. mit dem Eintritt des Schadens begonnen. Der Schaden tritt bei einer Anlageentscheidung regelmäßig bereits mit der rechtlichen Bindung an das Anlageobjekt ein. Ist das Anlageobjekt anfangs noch wirtschaftlich gesund, ist der falsch Beratene erst dann geschädigt, wenn der zu befürchtende Vermögensverlust oder dessen konkrete Gefahr tatsächlich eintritt und der Kapitalverlust nicht nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.
  3. Die Sekundärhaftung des Steuerberaters entfällt, wenn der Mandant in der Haftungsfrage rechtzeitig einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas gewusst hat oder hätte wissen müssen, kommt es nicht an.
  4. Ein Steuerberater ist im Rahmen seiner allgemeinen Vertragspflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren, nur dann verpflichtet, von sich aus Bedenken gegen eine ihm bekannt gewordene Vermögensanlage des Mandanten zu äußern, wenn für ihn offen zutage liegt, dass die Vermögensanlage den beabsichtigten Zweck der Steuerersparnis nicht erreicht. Eine Verpflichtung, den Mandanten wirtschaftlich zu beraten, trifft den Steuerberater nur, wenn er einen die Anlageberatung einschließenden Auftrag erhalten hat oder von sich aus eine bestimmte Anlage empfiehlt.
  5. Gibt der Steuerberater dem Mandanten auf dessen Nachfrage Auskunft über eine eigene privat getätigte Anlage und zeichnet darauf der Mandant ebenfalls eine solche Anlage, so begründet das allein noch keinen Anlagevermittlungsvertrag mit einer Auskunftsverpflichtung des Steuerberaters.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2005, I-23 U 235/04

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