Leitsatz

Befindet sich im Eingangsbereich eines Hotelzimmers eine 5 cm hohe Schwelle, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, für eine auffällige Kenntlichmachung des Hindernisses zu sorgen. Tut er dies nicht, haftet er für hierdurch entstehende Unfälle.

 

Sachverhalt

Ein älteres Ehepaar hatte eine Busreise in die Schweiz gebucht. Die Unterbringung erfolgte in einem 3-Sterne-Hotel. Im Eingangsbereich des Hotelzimmers befand sich unter dem Türrahmen eine ca. 5 cm hohe Türschwelle. Diese war in keiner Weise besonders kenntlich gemacht. Auf die Gefahr eines Stolperns wurde nicht hingewiesen. Am zweiten Aufenthaltstag blieb die 72-jährige Ehefrau mit ihrem Fuß an der Schwelle hängen und stürzte schwer. Sie verletzte sich erheblich und konnte ihre rechte Hand nur noch schwer bewegen. Der Reiseveranstalter lehnte die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Die Ehefrau verklagte den Veranstalter.

Das zur Entscheidung berufene OLG vertrat die Auffassung, der Reiseveranstalter habe seine Obhuts- und Fürsorgepflichten verletzt. Nach § 651c Abs. 1 BGB stehe der Reiseveranstalter dafür ein, dass die Reise nicht mit Fehlern behaftet sei. Ein solcher Fehler liege immer dann vor, wenn die erbrachte Reiseleistung in ihrer Beschaffenheit von den vertraglichen Vereinbarungen abweicht. Zu den vertraglichen Vereinbarungen gehörten auch die Erfordernisse, die stillschweigend als Grundlage des Vertragsabschlusses vorausgesetzt würden. Ein Reiseteilnehmer setze bei Buchung einer Reise regelmäßig voraus, dass die Sicherheit in der gebuchten Unterkunft gewährleistet sei. Nach den Feststellungen des Gerichts stellte die Türschwelle ein gefährliches Hindernis dar. Dieses hätte in auffälliger Form kenntlich gemacht werden müssen. Mit einer Stolperfalle müsse der Reisegast nicht rechnen.

Das Gericht kürzte jedoch den Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Reiseteilnehmerin um 50 %. Nach Auffassung des Gerichts traf die Reiseteilnehmerin ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Sie befand sich in dem Hotelzimmer in fremder Umgebung und hätte zumindest mit kleineren Hindernissen rechnen müssen. Hätte sie sorgfältig hierauf geachtet, hätte sie ihren Sturz vermeiden können. Diese Unaufmerksamkeit bewertete das Gericht mit einem Verschuldensanteil von 50 %.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil v. 23.6.2009, I-9 U 192/08.

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