Die Kl. beauftragte die D-GmbH auf der Grundlage eines Speditionsvertrages mit der Verschiffung mehrerer Maschinen von den USA nach Frankreich. Die Maschinen erlitten bei der Überfahrt Schäden. Die durch den beklagten Rechtsanwalt vertretene Kl. nahm im Vorprozess die D-GmbH wegen der Verletzung speditioneller Pflichten in Anspruch. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war es streitig, ob der Spediteur vertraglich zum Abschluss einer Allgefahrendeckung verpflichtet gewesen war, die den Schaden abgedeckt hätte, oder ob lediglich eine Strandungsfalldeckung (C-Klausel) vereinbart war. Eine Allgefahrenversicherung hatte der Spediteur nicht abgedeckt. Das in der Berufungsinstanz tätige OLG ging auf die Frage der vereinbarten Versicherungseindeckung nicht ein und gab der Klage im Vorprozess nur i.H.v. ca. 14.000 EUR statt.

Zur Begründung der Klage gegen seinen Rechtsanwalt im Vorprozess auf Schadensersatz einschließlich der Kosten des Ausgangsverfahrens hat die Kl. dem Bekl. vorgeworfen, im Ausgangsverfahren nicht ausreichend deutlich gemacht zu haben, dass die D-GmbH zum Abschluss einer Allgefahrenversicherung verpflichtet gewesen sei, die den gesamten eingetretenen Schaden gedeckt hätte. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb erfolglos. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das BG.

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