Es bedarf keiner besonderen Problematisierung, dass ein Wohnungseigentümer im Fall der Beschädigung des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers diesem gegenüber haftet. Von praxisrelevanter Bedeutung ist in diesen Fällen aber, wie sich der geschädigte Wohnungseigentümer im Fall der Verwirklichung eines versicherten Risikos zu verhalten hat.

 
Praxis-Beispiel

Der geplatzte Waschmaschinenschlauch

Ein Wohnungseigentümer hatte einen Waschgang gestartet und war unmittelbar danach zur Arbeit aufgebrochen. Während der Abwesenheit des Wohnungseigentümers war der Waschmaschinenschlauch gebrochen und hatte massive Feuchtigkeitsschäden in der unteren Wohnung verursacht.

Der geschädigte Wohnungseigentümer ist wegen den aus dem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Treuepflichten verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 10.11.2006, V ZR 62/06, NJW 2007, 292; LG Stuttgart, Urteil v. 11.5.2016, 10 S 2/16, ZMR 2016 S. 733; Jennißen/Zschieschack, WEG, 7. Aufl. 2021, § 27 Rn. 278; Blankenstein, WEG-Reform 2020, S. 172 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge