Sowohl im Fall der Teilung nach § 3 WEG als auch einer solchen nach § 8 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit dem Anlegen der Grundbücher. Im praxisrelevanteren Fall der Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG werden Erwerber von Wohnungseigentum im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern dann gemäß § 8 Abs. 3 WEG als Wohnungseigentümer fingiert, wenn

  • sie einen Anspruch gegen den teilenden Eigentümer auf Übertragung von Sondereigentum haben,
  • der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und
  • ihnen der Besitz an den Räumen des Sondereigentums übergeben wurde.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Erwerber als Wohnungseigentümer anzusehen und es trifft sie die Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung.

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