Leitsatz

Eine Komplementär-GmbH führte Konten bei einer Sparkasse, als diese an die KG ein Darlehen gewährte. Nach Insolvenzantragsstellung beider Gesellschaften kündigte die Sparkasse die Geschäftsverbindung und rechnete ihre Darlehensforderung gegen die KG gegenüber den Kontoguthaben der GmbH auf.

Aufgrund der wirksamen Einbeziehung der AGB-Sparkassen hat die Sparkasse gem. Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB ein Pfandrecht auch an künftigen Forderungen erlangt. Das Pfandrecht der Sparkasse an den Kontoguthaben der GmbH sichert daher auch die Forderungen gegen die GmbH & Co. KG, die die Sparkasse gem. §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB auch gegen die GmbH erworben hat. Da infolge der Absonderungsberechtigung (§ 50 Abs. 1 InsO) der Sparkasse ein anfechtungsfestes Pfandrecht zusteht, war die Aufrechnung nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig.

 

Hinweis

Wenn eine Komplementär-GmbH ein Konto bei einer Sparkasse eröffnet, entsteht für die Sparkasse ein Pfandrecht, das gem. Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen (1993) alle bestehenden und künftigen, auch bedingten, befristeten oder gesetzlichen Forderungen der Sparkasse gegen ihren Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt, sichert. Deshalb sind auch solche Ansprüche gesichert, die ihre Grundlage in der persönlichen Haftung der Gesellschafter gem. §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB finden.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass ein Pfandrecht jeden Forderungserwerb erfasst, der im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung steht. Hierunter fallen auch Ansprüche gegen die Komplementärin der KG gem. §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB. Die Entscheidung betrifft nicht nur ein Pfandrecht entsprechend AGB-Sparkassen, sondern gilt auch für ein solches gem. Nr. 14 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.03.2007, XI ZR 383/06

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