Private Haftpflichtrisiken

Privater Immobilienbesitz birgt nicht unerhebliche Haftungsrisiken in sich. Sie reichen vom zu glatt gebohnerten Treppenhaus über den ungenügend beleuchteten Hauszugang bis hin zu gelockerten Dachpfannen. Wird es versäumt, hier Abhilfe zu schaffen, droht im Fall der Verletzung von Rechtsgütern Dritter eine Haftung der Immobilienbesitzer mit ihrem Privatvermögen. Die Privathaftpflichtversicherung deckt das Haftpflichtrisiko von Haus- und Grundbesitzern

  • als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen (z. B. Haushaltshilfe),
  • als Inhaber

    • Welche Immobilien versichert sind

      einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnung; bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, wobei sich die Leistungspflicht allerdings nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum erstreckt;

    • eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses;
    • eines im Inland gelegenen Wochenendhauses,

sofern die Wohnungen bzw. Häuser vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.

Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht

  • Vermietung

    aus der Vermietung von nicht mehr als 3 einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen;

  • Bauherr

    als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme in einer festgelegten Höhe (in der Regel nicht unter 100.000 EUR je Bauvorhaben). Wird der genannte Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung gemäß Ziff. 4 AHB.

Eingeschlossene Personen

Der Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung des Haus- und Grundbesitzers bezieht sich – neben den mitversicherten Familienangehörigen – auch auf die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst übernehmen.

Auslandsdeckung

Die Privat-Haftpflichtversicherung schließt – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen ein (z. B. im Zusammenhang mit der Anmietung einer Ferienwohnung im Ausland). Der Versicherungsschutz bezieht sich allerdings nur auf einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.

Für die Besitzer im Ausland gelegener Immobilien ist der Abschluss einer einschlägigen Haftpflichtversicherung bei einem dortigen Versicherer empfehlenswert, um den vor Ort geltenden rechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

Mietsachschäden

Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sind abweichend von Ziff. 7.6 AHB ebenfalls gedeckt. Dies gilt auch für Schäden an den mit den Wohnräumen fest verbundenen Gegenständen, z. B. Einbauschränken, Badewannen und Waschbecken. Nicht versichert sind jedoch Schäden an gemieteten Sachen, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Desgleichen werden Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Elektro- und Gasgeräten nicht übernommen, ebenso wie Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.

Abwasserschäden

Mitversichert sind ferner abweichend von Ziff. 7.14 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer.

Beispiel

Der Mieter vergisst z. B., den Ablaufschlauch der Waschmaschine über die Badewanne zu hängen. In die Wand eindringendes Abwasser führt zu Schäden an Wohnungseinrichtungen eines anderen Mieters.

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