Der Vermieter einer 3-Zimmer-Wohnung in Berlin verlangt von seinem ca. 70-jährigen Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung die Räumung. Das Mietverhältnis besteht seit 1986, der Vermieter hat die Wohnung im Jahr 2012 erworben.

Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs erfolgte zum 30.6.2017. Der Mieter hat der Kündigung widersprochen und Härtegründe vorgebracht.

Das LG hat die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen. Es hat zwar den Eigenbedarf bejaht, aber auf den Härteeinwand des Mieters angeordnet, dass das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werde. Der Mieter könne gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 574a Abs. 1 Satz 1 BGB eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, da dessen Beendigung wegen seines fortgeschrittenen Alters und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Außerdem wohne er seit über 30 Jahren in der Wohnung und sei fest in seinem Wohnumfeld verwurzelt. Bereits die ernsthafte Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung könne die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen.

Zur Beurteilung des Gesundheitszustands griff das LG auf ärztliche Atteste zurück, die der Mieter vorgelegt hatte. Laut diesen ist der Mieter zu einer Räumung der Wohnung nicht in der Lage. Zum einen sei das gewohnte Umfeld wichtig, damit sich seine Depression nicht verschlechtere, zum anderen sei er nicht in der Lage, Gegenstände von mehr als 10 kg Gewicht zu heben. Das LG folgte den Angaben aus den Attesten, ohne ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen.

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