(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge” eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

 

(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt.

 

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

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