Rz. 2

In welchen Fällen Gütertrennung eintritt, ist in § 1414 BGB geregelt. Danach tritt Gütertrennung ein, wenn

  • die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag vor der Eheschließung oder während bestehender Ehe ausschließen oder aufheben, ohne einen anderen Güterstand (in Betracht kommt dann grundsätzlich nur noch die Gütergemeinschaft) zu vereinbaren,
  • die Ehegatten die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft aufheben, ohne die Zugewinngemeinschaft vereinbart zu haben,
  • die Ehegatten durch einen Ehevertrag den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, es aber ansonsten beim Grundsatz des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft belassen,
  • ein Urteil (bzw. ein Beschluss) im Verfahren auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns Rechtskraft erlangt,
  • die bisherige Gütergemeinschaft durch ein rechtskräftiges Aufhebungsurteil aufgehoben wird.

Mit Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3.4.2009 ist § 1408 Satz 2 BGB a. F. entfallen, so dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht länger zum Eintritt der Gütertrennung führt.

 

Empfehlung:

Die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung will gut überlegt sein. Oftmals werden nicht die erbrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Konsequenzen bedacht, die eine Gütertrennung nach sich zieht.

Aus erbrechtlicher Sicht besteht der Nachteil der Gütertrennung darin, dass die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB nur für den Fall der Zugewinngemeinschaft gilt.

Aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist der § 5 ErbStG zu beachten, der lediglich im Falle der Zugewinngemeinschaft steuerliche Vorteile für den überlebenden Ehegatten auslöst. Nach § 5 Abs. 1 ErbStG soll jeweils der Betrag steuerfrei bleiben, den der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abwicklung der Zugewinngemeinschaft als (fiktive) Ausgleichsforderung geltend machen könnte. § 5 Abs. 2 ErbStG regelt ferner, dass in den Fällen, in denen es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, die dabei entstehende Ausgleichsforderung insgesamt steuerfrei bleibt.

In den meisten Fällen ist daher eine Zwischenlösung in Form einer modifizierten Zugewinngemeinschaft vorzugswürdig.

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