Rz. 182

Dass einem Ehegatten an einem Grundstück eingeräumte Wohnrecht ist ebenfalls als rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Bei der Bewertung ist von dem Mietwert auszugehen, der unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Berechtigten zu kapitalisieren ist. Der Zeitwert künftiger Leistungen ist mit einem Zinssatz zu bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgröße gewonnen wird. Nach Ansicht des BGH muss bei einer lebenslangen Ziehung von Nutzungen der vom Bewertungsgesetz unverändert zu Grunde gelegte Zinssatz von 5,5 % angewandt werden.[192]

Zu beachten ist aber nach der hier vertretenen Auffassung, dass die Berücksichtigung des Wohnrechts im Rahmen des Zugewinnausgleichs unter Umständen zu einer Doppelberücksichtigung führen kann. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn der Umstand, dass der Berechtigte kostenfrei wohnt, auch bei der Unterhaltsberechnung insoweit berücksichtigt wird, als ihm dabei ein Wohnwert zugerechnet wird.

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