Rz. 316

Wird die Ehe vor Durchführung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft geschieden, kann jeder Ehegatte gemäß § 1478 Abs. 1 BGB verlangen, dass ihm der Wert dessen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Was als in die Gütergemeinschaft eingebracht anzusehen ist, bestimmt sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Demnach gelten die Gegenstände als eingebracht, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben (§ 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Verbindlichkeiten sind davon abzuziehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Gegenstände bei der Auseinandersetzung noch vorhanden sind.[278] Eingebracht sind weiter Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war (§ 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Letztlich gelten als eingebracht die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist (§ 1478 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Hierbei handelt es sich insbesondere um Leibrenten und Lebensversicherungen.

 

Rz. 317

Gemäß § 1478 Abs. 3 BGB bestimmt sich der Wert des Eingebrachten nach der Zeit der Einbringung. Inflationsbedingte Kaufkraftverluste sind dadurch auszugleichen, dass die Werte der Gegenstände wie beim Zugewinnausgleich zu indexieren sind.[279]

 

Rz. 318

Einzige Voraussetzung für den Wertersatzanspruch ist, dass die Ehe geschieden ist, bevor die Auseinandersetzung des Gesamtgutes endgültig abgeschlossen ist. Der Anspruch auf Ersatz kann frühestens nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geltend gemacht werden. Er ist ausgeschlossen, wenn die Auseinandersetzung bereits beendet ist.

 

Rz. 319

Der Anspruch auf Ersatz nach § 1478 BGB entsteht nur auf Verlangen. Jeder Ehegatte hat also ein Wahlrecht zwischen der hälftigen Teilung nach § 1476 BGB oder der Auseinandersetzungen nach § 1478 BGB.

[278] BGH, Urteil v. 18.10.1989, IVb ZR 82/88, FamRZ 1990, 256.
[279] BGH, Urteil v. 1.7.1982, IX ZR 32/81, FamRZ 1982, 991.

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