BMF, 16.7.2003, IV C 4 - S 2280 - 143/03

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.3.1998, IV B 5 – S 2280 – 45/98 (BStBl 1998 I S. 347) und Sitzung ESt III/03 TOP 16

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 16.12.2002 (BStBl 2003 II S. …) Folgendes:

In die Günstigerprüfung nach § 31 EStG sind nur solche Zeiträume innerhalb eines Veranlagungszeitraums einzubeziehen, für die sowohl Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand als auch Kindergeld gezahlt worden ist. Für Zeiträume, für die zwar Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand, für die aber kein Kindergeld gezahlt worden ist, sind die steuerlichen Freibeträge für Kinder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer stets ohne Vornahme einer Günstigerprüfung abzuziehen.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16.12.2002 (a.a.O.) sind abweichend vom BMF-Schreiben vom 9.3.1998, Rdnr. 7 Satz 3 (BStBl 1998 I S. 347) in allen noch offenen Fällen der Veranlagungszeiträume 1996 bis einschließlich 1999 anzuwenden. Vom Veranlagungszeitraum 2000 an finden die Urteilsgrundsätze keine Anwendung mehr, weil die Freibeträge für Kinder seither in § 32 Abs. 6 EStG mit dem Jahresbetrag dargestellt sind. Grund für diese Änderung war nach der Gesetzesbegründung zum Familienförderungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl I S. 2552), dass im Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Jahresprinzip gilt (BT-Drucks. 14/1513 S. 15, li.Sp.oben). Damit ist die Jahresbetrachtung bei der Günstigerprüfung nach § 31 EStG vorgegeben; die Prüfung ist zusammenfassend für den gesamten Zeitraum vorzunehmen, in dem das Kind im Veranlagungszeitraum steuerlich zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

EStG § 31

EStG § 36 Abs. 2 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 385

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