Wegfall des versicherten Interesses

Wenn das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung wegfällt, endet das Versicherungsverhältnis. Dem Versicherer gebührt dann die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Die Abrechnung erfolgt bei unterjährigen Verträgen nach Kurztarif oder sonst nach der tatsächlichen Laufzeit.

Tod des Versicherungsnehmers

Je nach Risiko und Versicherungszweig löst der Tod des Versicherungsnehmers unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Grundsätzlich geht ein bestehendes Versicherungsverhältnis mit dem Anspruch auf Versicherungsschutz und der Prämienzahlungspflicht nach den Grundsätzen des § 1922 BGB auf die Erben über, ohne dass der Erbfall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags begründet. Dies setzt jedoch voraus, dass das versicherte Risiko nach dem Tod bestehen bleibt, wie etwa bei einer Sach- und Betriebshaftpflichtversicherung. War das Risiko dagegen mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft (z. B. bei der Berufshaftpflichtversicherung), endet der Versicherungsvertrag.

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