Das Recht des Grundeigentümers beschränkt sich nicht nur auf die katastermäßig erfasste Bodenoberfläche, sondern auch auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 Satz 1 BGB). Das Grundstück ist also so gesehen keine Fläche, sondern hat eine Körpergestalt, deren Spitze theoretisch mit dem Erdmittelpunkt zusammenfällt. Der Grundeigentümer kann deshalb – vorbehaltlich öffentlich-rechtlicher Vorschriften vor allem des Baurechts – den Erdkörper unter der Grundstücksfläche (etwa durch den Bau von Kellergeschossen oder Tiefgaragen) ebenso nutzen wie den Luftraum über der Grundstücksfläche (etwa durch Hochbauten oder Windenergieanlagen).

Soweit das Grundeigentum an der Körpergestalt des Grundstücks reicht, kann der Eigentümer Einwirkungen anderer verbieten (§ 903 BGB). Gegen seinen Willen darf deshalb weder sein Grundstück untergraben noch ein Balkon am Nachbargebäude angebracht werden, der in den Luftraum seines Grundstücks hineinragt.

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