Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

Eine Eintragung darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht von ihr betroffen wird, sie bewilligt (§ 19 GBO). Die Bewilligung ist eine einseitige, an das Grundbuchamt gerichtete Erklärung des Inhalts, dass man mit einer bestimmten Eintragung oder Löschung einverstanden ist. Sie ist zu trennen von der materiell-rechtlichen Erklärung, ein materielles Recht zu begründen, zu übertragen oder aufzuheben, wie sie meist Bestandteil der dinglichen Einigung ist. Der Ausdruck "bewilligen" muss freilich nicht gewählt werden. Verfahrenshandlungen sind analog §§ 133, 157 BGB auszulegen; es genügt daher, wenn der Erklärung unzweifelhaft entnommen werden kann, dass der Betroffene die Eintragung dulden will. Neben der Bewilligung muss der in Abschn. 6.5 behandelte Eintragungsantrag vorliegen. Beide Erklärungen werden in der Praxis regelmäßig miteinander verbunden. Die Bewilligung muss – anders als der Antrag – durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 GBO, sog. Formgrundsatz).[1]

Wirksamwerden der Bewilligung

Die Bewilligung wird grundsätzlich nicht bereits mit der Ausstellung wirksam, sondern erst, wenn die Urkunde mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt oder zur Vorlage beim Grundbuchamt dem Adressaten der Bewilligung in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Ablichtung zugeht.[2] Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kann die Bewilligung widerrufen werden. Ausnahmsweise wird die Eintragungsbewilligung bereits mit dem Abschluss des Beurkundungsvorgangs wirksam, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten sie abgegeben wird, ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung gem. § 51 BeurkG zusteht.[3] In diesem Fall genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung beim Grundbuchamt.

[1] Praktisch bedeutsam sind die Ausnahmen vom Formgrundsatz für die Löschungsbewilligung und den Nachweis der Erbfolge bei Reichsmark- und Goldmark-Grundpfandrechten, deren – umgestellter – Geldbetrag 5.000 DM nicht übersteigt durch das Grundbuchmaßnahmegesetz v. 20.12.1963, BGBl 1963 I S. 986, geändert durch Art. 11 § 3 des 2. VermRÄG v. 22.7.1992.
[2] BayObLG, Beschluss v. 29.7.1993, 2Z BR 62/93, DNotZ 1994 S. 182.
[3] BayObLG, Beschluss v. 29.7.1993, 2Z BR 62/93, DNotZ 1994 S. 182.

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