Die Grundbücher wurden früher nur als feste Bände geführt.[1] Die Eintragungen erfolgten handschriftlich.

Die Führung des Grundbuchs als Loseblatt-Grundbuch, d. h. in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbarem Einlegebogen ist seit 1961 möglich.[2] Erst im Loseblattgrundbuch konnten Eintragungen mit der Maschine und EDV-unterstützt vorgenommen werden. Die Umschreibung der früher in festen Bänden geführten Grundbücher auf das Loseblattsystem erfolgt gem. §§ 29 ff. GBV und den gem. § 2 GBV ergangenen Anordnungen der Landesjustizverwaltungen.

Das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Grundbuch hat das Papier-Grundbuch inzwischen weitgehend abgelöst. Das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz[3] hat die Umstellung des Grundbuchs auf EDV-Basis eingeleitet. In einem neuen 7. Abschnitt der GBO über das "maschinell geführte Grundbuch" hat es die grundlegenden Regelungen für die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie die sachlichen Mindestvoraussetzungen für das automatisierte Grundbuch geregelt. Der entscheidende Unterschied zum Papiergrundbuch besteht darin, dass die Grundbuchdaten elektronisch auf einem Datenspeicher abgelegt werden, sodass sie nicht ohne technische Hilfsmittel lesbar sind. Die äußere Form der Eintragungen entspricht der des Papiergrundbuchs. Mit dem ERVGBG vom 11.8.2009 wurden die Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen geschaffen. Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Grundbuchamt nach §§ 135 ff. GBG als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Grundakten können in elektronischer Form geführt werden.

Veranlasst werden Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch von dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Rechtspfleger. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie mit Speicherung wirksam geworden ist (§ 129 Abs. 2 Satz 1, § 71 GBV: sog. Freigabe). An die Stelle der Abschrift (§ 12 Abs. 2 GBO) tritt beim maschinell geführten Grundbuch der Ausdruck, an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck, die nicht unterschrieben werden (§ 131 GBO). Durch die Einführung des Elektronischen Grundbuchs ist es möglich, Grundbuchdaten im Wege des automatisierten Abrufs aus dem Datenspeicher abzufragen, ohne dass hierzu das Grundbuchamt betreten oder ein Grundbuchauszug angefordert werden muss. Beim automatisierten Abrufverfahren wird zwischen dem uneingeschränkten und dem eingeschränkten automatisierten Abrufverfahren unterschieden:

Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch ist nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 GBO, also bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, zulässig. Weil beim automatisierten Abrufverfahren das berechtigte Interesse vom Grundbuchamt nicht im Einzelfall nachgeprüft wird, kommen nur solche Stellen und Personen für das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren in Betracht, die ein berechtigtes Interesse nicht darzulegen brauchen (Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die Staatsbank Berlin, § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO).

Im sog. eingeschränkten automatisierten Abrufverfahren können Anträge auf Gewährung von Grundbucheinsicht oder Erteilung eines Grundbuchausdrucks von Stellen und Personen maschinell erledigt werden, die nicht zum Kreis der in § 133 Abs. 2 GBO Genannten gehören. Es handelt sich hier um Fälle der Zustimmung des Eigentümers oder der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch. Das Vorliegen dieser Umstände muss der Datenverarbeitungsanlage des Grundbuchamts elektronisch angezeigt werden. § 133 Abs. 1 Nr. 2 GBO verlangt, dass die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann. Auf der Grundlage der Protokolldaten kann der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Auskunft darüber verlangen, wer Daten abgerufen hat, bei eingeschränktem Abrufverfahren auch über die Art des Abrufs (§ 83 Abs. 2 Satz 2 GBV). Dies ist jedoch nur bis zum Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahrs möglich, weil die Protokolle danach vernichtet werden (§ 83 Abs. 3 Satz 1 GBV).

Die Gebühren für die Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens sind bundeseinheitlich aus dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) und aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ersichtlich.. Danach betragen die Genehmigungsgebühren der Landesjustizverwaltung, welche die Einrichtung des Abrufsverfahrens umfassen, 50 EUR, und die Gebühr für einen Datenabruf aus dem Grundbuch 8 EUR. Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem Grundbuch werden erhoben für "einfache" Ausdrucke eine Gebühr von 10 EUR, für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 20 EUR.

[1] § 2 GBVfg. a. F.
[2] VO v. 26.6.1961 (BAnz. Nr. 124).
[3] V. 20.12.1993, BGBl 1993 I S. 2182.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge