Wie ist das Grundbuch aufgebaut?

Die Ordnung des Grundbuchs erfolgt im Grundsatz nach dem Grundstück (§ 3 GBO, sog. Realfolium), das heißt, jedes Grundstück erhält ein Grundbuchblatt. Unter gewissen Voraussetzungen können mehrere Grundstücke desselben Eigentümers auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt geführt werden (noch verbreitet im früheren Land Württemberg, § 4 GBO, sog. Personalfolium). Das Grundbuch nach dem Realfolium beginnt mit dem Titelblatt, das die Bezeichnung des Amtsgerichts und die Bescheinigung über die Seitenzahlen des Grundbuchbands enthält. Sodann folgen die Aufschrift unter Angabe des Amtsgerichts, Grundbuchbezirks, Band-, Heft- und Blattnummer sowie ggf. Vermerke über besondere Grundbücher (Wohnungs-, Erbbaugrundbuch), das Bestandsverzeichnis und die Abteilungen I, II und III. Beim Personalfolium enthält das Titelblatt Angaben zur Person des Grundstückseigentümers. In Abt. I folgt dann – entsprechend dem Bestandsverzeichnis beim Realfolium – das Verzeichnis der Grundstücke. In Abt. II und III entspricht das Personalfolium dem Realfolium.

Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis gibt Aufschluss über den Bestand der Grundstücke mit ihrer Flurstücknummer, Kulturart und Lage unter Angabe der Grundstücksgröße.

Die einzelnen Abteilungen

Die Abteilung I dient der Eintragung des Eigentümers und des Rechtsgrunds (§ 9 GBVfg; z. B. Auflassung, Erbschein, Zuschlagsbeschluss).

In Abteilung II werden Belastungen mit Ausnahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden eingetragen. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind in Abt. III zu buchen (vergleichen Sie das auf Seite 7 bis 14 abgedruckte Muster eines Grundbuch-Handblatts).

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