Hauptgegenstand maßgebend

Maßgebend ist der Hauptgegenstand des Geschäfts. Verbindlichkeiten, welche den Gegenstand belasten, werden nicht abgezogen (§ 38 Satz 1 GNotKG). Bei Sachen (z. B. Grundstücken) ist der Verkehrswert zugrunde zu legen (§ 46 Abs. 1 GNotKG). In der Praxis wird bisweilen für den Grund und Boden auf die Bodenrichtwerte gem. § 196 BauGB zurückgegriffen, die von den Gutachterausschüssen festgestellt werden. Der Einheitswert ist ohne Belang.

Der Notar, der einen Antrag beim Grundbuchamt einreicht, hat Umstände und Anhaltspunkte, die bei seiner Kostenberechnung bestimmend waren, dem Grundbuchamt mitzuteilen (§ 39 Abs. 1 GNotKG).

Kaufpreis

Beim Kauf ist grundsätzlich der Kaufpreis für den Geschäftswert maßgebend (§ 47 Satz 1 GNotKG). Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist in der Regel der halbe Sachwert des Grundstücks zugrunde zu legen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Bei der Bestellung eines Erbbaurechts beträgt der Geschäftswert 80 % der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Gebäude (§ 49 Abs. 2 GNotKG). Auf Wohnungseigentum finden die für Grundstücke geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 49 Abs. 1 GNotKG). Bei der Bestellung von Dienstbarkeiten ist § 52 GNotKG zu beachten. Bei Grundpfandrechten bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Nennbetrag der Schuld (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

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