1Für bebaute Grundstücke gelten die folgenden Steuermeßzahlen:

Grundstücksgruppen zw. Wertgruppen Gemeindegruppen
a b c
bis 25 000 Einwohner über 25 000 bis 1 000 000 Einwohner über 1 000 000 Einwohner
vom Tausend
I. Altbauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswerts, der 15 338,76 Euro[1] [Bis 31.12.2001: 30 000 RM] übersteigt) 10 10 10
II. Einfamilienhäuser der Altbauten für die ersten angefangenen oder vollen 15 338,76 Euro[2] [Bis 31.12.2001: 30 000 RM] des Einheitswerts 10 8 6
III. Neubauten(bei Einfamilienhäuser nur für den Teil des Einheitswerts, der 15 338,76 Euro[3] [Bis 31.12.2001: 30 000 RM] übersteigt) 8 7 6
IV. Einfamilienhäuser der Neubauten für die ersten angefangenen oder vollen 15 338,76 Euro[4] [Bis 31.12.2001: 30 000 RM] des Einheitswerts 8 6 5

2Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Reichsarbeitsministers für Gemeinden von mehr als 500 000, jedoch nicht mehr als 1 000 000 Einwohnern auf Antrag des Bürgermeisters für die Gruppen II, III und IV andere Meßzahlen als die für die Gemeindegruppe b bestimmten festzusetzen. 3Diese Meßzahlen müssen spätestens innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren in Stufen auf die für die Gemeindegruppe b bestimmten Meßzahlen zurückgeführt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge. Anzuwenden ab 01.01.2002.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge. Anzuwenden ab 01.01.2002.

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