Begriff

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bürgergeld, ist die Fürsorgeleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie für die Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Daneben gibt es die Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und Ältere (Sozialhilfe) nach dem SGB XII. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben den Leistungen zum Lebensunterhalt (Bürgergeld) auch Leistungen zur beruflichen Eingliederung und unterscheidet sich dadurch von der früheren Sozialhilfe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in §§ 1 bis 6c SGB II (Aufgaben und Trägerschaft), §§ 7 bis 13 SGB II (Anspruchsvoraussetzungen) und §§ 14 bis 35 SGB II (Leistungen) geregelt.

Spezielle Fragen zur Berücksichtigung von Vermögen und zur Berücksichtigung von Einkommen sind in der Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) ergänzt. Für zugelassene kommunale Träger (sog. optierende Kommunen), die die Aufgaben allein – also ohne die Bundesagentur für Arbeit – erledigen, gilt die Kommunalträger-Zulassungsverordnung (KomtrZV). Außerdem gibt es die Eingliederungsmittel-Verordnung (EinglMV).

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