In den §§ 16 bis 16i SGB II sind alle Leistungen abschließend aufgezählt, die zur Eingliederung erbracht werden dürfen. Ein großer Teil der Leistungen entspricht dabei den Leistungen nach dem SGB III (Arbeitsförderung im Versicherungsbereich). Dabei ist die Vermittlung in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse als Pflichtleistung von der Agentur für Arbeit zu erbringen; die übrigen Leistungen sind Ermessensleistungen. Ihr Einsatz ist somit auch von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig. Dabei sind die Leistungsträger verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig über das gesamte Haushaltsjahr zu bewirtschaften.

 
Wichtig

Aufgabe des Vermittlungsvorrangs

Mit dem "Bürgergeld-Gesetz" wird das Ziel einer dauerhaften Integration in Arbeit, durch die die Hilfebedürftigkeit möglichst weitgehend vermindert oder überwunden wird, verfolgt. Deshalb ist der sog. Vermittlungsvorrang im SGB II mit Einführung des Bürgergeldes abgeschafft worden. Das bedeutet, dass auch dann eine Weiterbildung Leistungsberechtigter erfolgen kann, wenn eine unmittelbare Arbeitsaufnahme möglich wäre.

 
Wichtig

Ausnahme: Leistungsberechtigte mit Behinderungen

Eine Ausnahme vom Ermessensgrundsatz gilt für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen. Diese Leistungen sind immer dann als Pflichtleistungen zu erbringen, wenn sie auch nach dem SGB III als Pflichtleistungen zu zahlen wären.

Folgende Leistungen können danach als Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden:

  • Leistungen der Beratung und Vermittlung[1]
  • Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[2]
  • Leistungen zur Berufsausbildung[3]
  • Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung[4]
  • Weiterbildungsgeld[5]
  • Förderung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung[6]
  • Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, jedoch ohne berufsvorbereitende Maßnahmen und ohne Berufsausbildungsbeihilfe[7]
  • Kommunale Eingliederungsleistungen[8]
  • Einstiegsgeld zur Aufnahme von Beschäftigungen oder einer Selbstständigkeit[9]
  • Leistungen zur Eingliederung in eine hauptberufliche tragfähige selbstständige Tätigkeit[10]
  • Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ("Ein-Euro-Jobs")[11]
  • Förderung von Arbeitsverhältnissen durch Beschäftigungszuschüsse an Arbeitgeber[12]
  • Freie Förderung zur Erweiterung der gesetzlichen Leistungen[13]
  • Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit[14]
  • Förderung schwer zu erreichender junger Menschen[15]
  • Teilhabe am Arbeitsmarkt[16]
  • Bürgergeldbonus[17]
  • Ganzheitliche Betreuung[18]

Die Entscheidung über den Einsatz der Eingliederungsleistungen (Erforderlichkeit) obliegt in erster Linie dem jeweiligen persönlichen Ansprechpartner bzw. dem Fallmanager. Er hat bei seiner Entscheidung

  • die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
  • die Eignung des Betroffenen,
  • seine individuelle und familiäre Lebenssituation,
  • die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
  • die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

zu beachten. Dabei sollen vorrangig Maßnahmen eingesetzt werden, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.

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