Die Grundsicherung für Arbeitsuchende unterscheidet allgemein zwischen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.[1] Unter diesen Oberbegriffen können erbracht werden:

  • Dienstleistungen (z. B. Information, Beratung, umfassende Unterstützung durch persönliche Ansprechpartner),
  • Geldleistungen (z. B. Bürgergeld, Leistungen für Bildung und Teilhabe, eine Vielzahl beruflicher Eingliederungsleistungen) oder
  • Sachleistungen (z. B. Erstausstattung von Wohnung, Bekleidung, ggf. auch Lebensmittelgutscheine).

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Dienst- und Sachleistungen nur dann, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert wird oder Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden.[2] Als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten nicht erwerbsfähige Personen ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.

Wegen der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft siehe auch Bedarfsgemeinschaft (Bürgergeld).

7.1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

7.1.1 Ansprechpartner/Fallmanager

Kern der Eingliederungsleistungen des SGB II ist ein intensives Betreuungskonzept. Der zuständige Leistungsträger soll danach für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einen "persönlichen Ansprechpartner" benennen.[1] Dieser Ansprechpartner soll die einzelnen Eingliederungsschritte und Hilfen koordinieren und ggf. auch für eine nachgehende Betreuung zur Verfügung stehen. Der Ansprechpartner kann auch das sog. Fallmanagement übernehmen bzw. einen speziellen Fallmanager hinzuziehen, der sich bei spezifischen Problemlagen umfassend um die berufliche Eingliederung und die Aktivierung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kümmert.

7.1.2 Potenzialanalyse/Kooperationsplan/Vertrauens-/Kooperationszeit

Es wird regelmäßig überprüft, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. Aufforderungen und Arbeitsangebote aus dem Kooperationsplan erfolgen verbindlich mit Rechtsfolgenbelehrung. Das Gleiche gilt, wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann.

 
Hinweis

Mindern von Geldleistungen

Leistungsminderungen treten ein, wenn die leistungsberechtigte Person eine Pflichtverletzung begeht, also insbesondere Aufforderungen mit Rechtsfolgebelehrung aus dem Kooperationsplan nicht nachkommt.

Die Wahrnehmung von Meldeterminen wird ebenfalls überprüft. Bei Nichtwahrnehmung von Meldeterminen kann eine Leistungsminderung eintreten.[1]

[1]

S. Bürgergeld.

7.1.3 Eingliederungsleistungen

In den §§ 16 bis 16i SGB II sind alle Leistungen abschließend aufgezählt, die zur Eingliederung erbracht werden dürfen. Ein großer Teil der Leistungen entspricht dabei den Leistungen nach dem SGB III (Arbeitsförderung im Versicherungsbereich). Dabei ist die Vermittlung in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse als Pflichtleistung von der Agentur für Arbeit zu erbringen; die übrigen Leistungen sind Ermessensleistungen. Ihr Einsatz ist somit auch von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig. Dabei sind die Leistungsträger verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gleichmäßig über das gesamte Haushaltsjahr zu bewirtschaften.

 
Wichtig

Aufgabe des Vermittlungsvorrangs

Mit dem "Bürgergeld-Gesetz" wird das Ziel einer dauerhaften Integration in Arbeit, durch die die Hilfebedürftigkeit möglichst weitgehend vermindert oder überwunden wird, verfolgt. Deshalb ist der sog. Vermittlungsvorrang im SGB II mit Einführung des Bürgergeldes abgeschafft worden. Das bedeutet, dass auch dann eine Weiterbildung Leistungsberechtigter erfolgen kann, wenn eine unmittelbare Arbeitsaufnahme möglich wäre.

 
Wichtig

Ausnahme: Leistungsberechtigte mit Behinderungen

Eine Ausnahme vom Ermessensgrundsatz gilt für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen. Diese Leistungen sind immer dann als Pflichtleistungen zu erbringen, wenn sie auch nach dem SGB III als Pflichtleistungen zu zahlen wären.

Folgende Leistungen können danach als Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden:

  • Leistungen der Beratung und Vermittlung[1]
  • Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung[2]
  • Leistungen zur Berufsausbildung[3]
  • Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung[4]
  • Weiterbildungsgeld[5]
  • Förderung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung[6]
  • Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, jedoch ohne berufsvorbereitende Maßnahmen und ohne Berufsausbildungsbeihilfe[7]
  • Kommunale Eingliederungsleistungen[8]
  • Einstiegsgeld zur Aufnahme von Beschäftigungen oder einer Selbstständigkeit[9]
  • Leistungen zur Eingliederung in eine hauptberufliche tragfähige selbstständige Tätigkeit[10]
  • Schaffung von Arbeitsg...

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