Es wird regelmäßig überprüft, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. Aufforderungen und Arbeitsangebote aus dem Kooperationsplan erfolgen verbindlich mit Rechtsfolgenbelehrung. Das Gleiche gilt, wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann.
Mindern von Geldleistungen
Leistungsminderungen treten ein, wenn die leistungsberechtigte Person eine Pflichtverletzung begeht, also insbesondere Aufforderungen mit Rechtsfolgebelehrung aus dem Kooperationsplan nicht nachkommt.
Die Wahrnehmung von Meldeterminen wird ebenfalls überprüft. Bei Nichtwahrnehmung von Meldeterminen kann eine Leistungsminderung eintreten.[1]
S. Bürgergeld.
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