Einschränkung

Nach § 1197 Abs. 1 BGB kann zwar der Eigentümer als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben. Erst die Umwandlung in eine Fremdgrundschuld eröffnet die Möglichkeit der Vollstreckung in das belastete Grundstück.

Insolvenz

Dagegen hindert die Vorschrift den Insolvenzverwalter nicht, aus den Eigentümergrundschulden die Zwangsvollstreckung in das schuldnerische Grundstück zu betreiben. Dieser darf nicht anders behandelt werden als ein Gläubiger in der Einzelvollstreckung.[1]

Löschung bei Teilungsversteigerung

Wenn ohne eine Löschung der nicht valutierten Grundschulden (Eigentümergrundschulden) eine Teilungsversteigerung wesentlich erschwert oder sogar vereitelt werden würde, kann jeder Ehegatte als Teilhaber die Zustimmung zur Löschung dieser Grundschulden verlangen.[2]

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