Kurzbeschreibung

Grundschuld (Abtretung)

Vorbemerkung

Mit einer Grundschuld kann ein Grundstück solcher Art belastet werden, dass dieses für eine bestimmte Geldsumme haftet. Geregelt ist die Grundschuld in den §§ 1191 ff. BGB.

Anders als die Hypothek hängt die Grundschuld aber nicht an einer bestimmten persönlichen Forderung, sondern stellt eine Belastung des Inhalts dar, dass schlechthin eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist also vom Entstehen oder Bestehen der Darlehensforderung unabhängig. Aus diesem Grund ziehen Kreditinstitute die Eintragung von Grundschulden vor.

Auf die Grundschuld, insbesondere deren Begründung und Übertragung, finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung (§ 1192 BGB). Das nachfolgende Muster enthält einen Formulierungsvorschlag für die Abtretung einer Grundschuld.

Grundschuld (Abtretung)

1. Im Grundbuch von ………… Band … Blatt …. ist in Abt. III unter Nr. …. an dem im Eigentum des ………… stehenden Grundstück …………. für mich eine mit …………. % jährlich verzinsliche Grundschuld von ………… Euro eingetragen.

2. Zur Sicherung einer Darlehensforderung von ………… Euro trete ich hiermit diese Grundschuld nebst Zinsen seit dem heutigen Tag unter gleichzeitiger Übergabe des Grundschuldbriefes an ………… ab.

3. Die Abtretung erfolgt auflösend bedingt in der Weise, dass die Grundschuld ohne Weiteres an mich zurückfällt, sobald …………. Ansprüche gegen mich aus dem gewährten Darlehen nicht mehr zustehen.

4. Ich bewillige und beantrage die Umschreibung der Grundschuld auf den neuen Gläubiger im Grundbuch.

gez.:

(Beglaubigungsvermerk)

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