Normenkette

§ 20 WEG, § 27 WEG

 

Kommentar

Ein Wohnungseigentümer kann jedenfalls vor einer Eigentümerversammlung von dem Verwalter eine Liste der Wohnungseigentümer mit Namen und Anschriften verlangen. Bei Bestreiten dieser Verpflichtung hat der einzelne Eigentümer auch ein schutzwürdiges Interesse an einer zukünftigen Feststellung seiner Berechtigung. Die entsprechende Verwalterpflicht ergibt sich jedenfalls als selbstständige Mitteilungspflicht aus dem zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter geschlossenen Verwaltervertrag; sie gehört zu den Aufgaben, die dem Verwalter mit seiner Bestellung übertragen sind. Das Recht des Eigentümers ergibt sich weiterhin schon aus seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Schutzwürdige Belange der betroffenen Wohnungseigentümer werden durch die Bekanntgabe ihrer Namen und Anschriften an die übrigen Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Eigentümer haben keinen Anspruch auf Anonymität, auch wenn das Informationsrecht selbst nicht schrankenlos gewährleistet ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1984, 419 (422); § 24 BDSG). Diesbezügliche Ansprüche dürfen jedoch im Einzelfall nicht missbräuchlich geltend gemacht werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.06.1984, BReg 2 Z 7/84= MDR 84, 850)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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