Leitsatz

Grundsätzlich kein Restaurantbetrieb in zweckbestimmtem Laden

 

Normenkette

(§ 15 WEG; §§ 242, 1004 BGB)

 

Kommentar

  1. Die Zweckbestimmung "Laden" lässt eine Nutzung als Restaurantbetrieb grundsätzlich nicht zu (h.R.M.).

    Auch bei Vermietung können die Wohnungseigentümer den vermietenden Teileigentümer auf Unterlassung zweckwidriger Nutzung in Anspruch nehmen.

    Bei wesentlicher Veränderung (Ausweitung) eines Gaststättenbetriebs scheidet eine Verwirkung von Unterlassungsansprüchen aus.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2003, 4 W 138/03, ZMR 9/2004, 689)

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