4.1 Vor- und Nachteile

Erfolgversprechend

Die meist effektivste Art der Vollstreckung ist diejenige in Grundstücke. Anders als in Deutschland verfügt in vielen anderen Ländern (etwa in England) die Mehrzahl der Einwohner über Grundeigentum. Dort ist auch die Suche im Grundbuch meist leichter und daher ergiebiger als hierzulande. Die Vollstreckung ist vor allem innerhalb der EU inzwischen erleichtert worden. Insoweit sind freilich auch deutsche "Steuerflüchtlinge", etwa mit einer Finca in Spanien, dem langen Arm des Finanzamtes ausgesetzt.

4.2 Spanisches Recht

Neues Gesetz in Spanien

Mit den Besonderheiten des spanischen Hypothekenrechts hat sich wiederholt der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst. Das Gericht[1] hatte zunächst festgestellt, dass die spanische Regelung über die Hypothekenvollstreckung in einem bestimmten Punkt mit dem Unionsrecht unvereinbar war. Daraufhin änderte ein spanisches Gesetz das Verfahren der Vollstreckung in hypothekarisch belasteten Sachen. Danach kann bei den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Hypothekenvollstreckungsverfahren auf den Einspruch des Vollstreckungsschuldners, der auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützt ist und innerhalb einer ordentlichen Frist von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, der die Vollstreckung anordnet, eingelegt wird, das Verfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt werden.

Sonderregelung für Altverfahren

Für Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingeleitet waren, d. h. für die Verfahren, in denen die 10-tägige Einspruchsfrist bereits begonnen hatte oder abgelaufen war, sieht dieses Gesetz eine Übergangsvorschrift vor. In diesen Fällen galt für die Betroffenen zur Einlegung eines Einspruchs gegen die Zwangsvollstreckung eine Ausschlussfrist von 1 Monat, die ab dem auf die Veröffentlichung des Gesetzes im spanischen Amtsblatt folgenden Tag zu laufen begann.

Bekanntgabe unwirksam

Der EuGH[2] hat nun festgestellt, dass dieser spanischen Übergangsbestimmung die Unionsrichtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, 29) entgegensteht. Zwar reiche eine Ausschlussfrist von 1 Monat für die Einlegung eines Einspruchs faktisch grundsätzlich aus, um einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen. Allerdings verstoße das Mittel, das der Gesetzgeber gewählt habe, um die Frist in Gang zu setzen – Veröffentlichung des Gesetzes im spanischen Amtsblatt –, gegen den Effektivitätsgrundsatz. Die Verbraucher wurden nämlich zum Zeitpunkt der Einleitung des gegen sie gerichteten Vollstreckungsverfahrens mit einer an sie persönlich gerichteten individuellen Mitteilung über ihr Recht informiert, innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab dieser Mitteilung Einspruch einzulegen. Die Verbraucher konnten nicht vernünftigerweise damit rechnen, eine neue Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs zu erhalten, da sie nicht auf demselben verfahrensrechtlichen Weg darüber informiert worden waren wie jenem, auf dem sie die ursprüngliche Information erhalten hatten.

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