Vollstreckung gegen Erwerber

Hat sich der Grundstückseigentümer bezüglich eines Grundpfandrechts der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen,[1] kann der Berechtigte der Unterwerfungserklärung grundsätzlich auch gegen einen Rechtsnachfolger des Eigentümers vollstrecken. Doch hierfür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein, wie der BGH[2] entschieden hat.

Neue Klausel nebst Zustellung

Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde[3] nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet seien. Dies gilt auch im Fall der Rechtsnachfolge. Die Grundschuldbestellungsurkunde erlaubt zwar die Vollstreckung in das Grundstück der jetzigen Grundstückseigentümer, weil die Grundschuld, die der Voreigentümer des Grundstücks bestellt habe, nach § 800 ZPO vollstreckbar ist. Die Grundschuldbestellungsurkunde muss aber nach §§ 727, 795 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel gegen den jetzigen Grundstückseigentümer versehen werden. Diese Klausel ist ihm vor der Vollstreckung zusammen mit der notariellen Urkunde zuzustellen.[4]

[2] BGH, Beschluss v. 12.4.2018, V ZB 212/17, BeckRS 2018, 12870, dazu Toussaint, FD-ZVR 2018, 407180.
[4] BGH, a. a. O.

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