Vorrangige Befriedigung

Stellt das belastete Grundstück im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Schuldners dar, sollte die Vollstreckung in jedem Fall aus dem Grundpfandrecht betrieben werden. Nach § 10 ZVG werden solche dinglichen Rechte gegenüber persönlichen Forderungen vorrangig befriedigt, wobei unter mehreren dinglichen Rechten der Rang entscheidet. Gem. § 1147 BGB erfolgt die Befriedigung aus dem Grundpfandrecht im Wege der Zwangsvollstreckung. Will also der Gläubiger die Hypothek oder Grundschuld verwerten, kann er nach Fälligkeit die Zwangsversteigerung und/oder die Zwangsverwaltung beantragen.

Der bei der Verwertung der Grundschuld erzielte Erlös ist auf die gesicherte Forderung anzurechnen, nicht jedoch auf verjährte Zinsen.[1] Ein die gesicherten Forderungen übersteigender Verwertungserlös ist an den Sicherungsgeber zurückzugewähren.

 
Achtung

Sicherung mehrerer Darlehen

Vorsicht ist aus Schuldnersicht geboten, wenn eine einzige Grundschuld mehrere Darlehen unterschiedlicher Schuldner absichert: Der Gläubiger kann die Grundschuld in vollem Umfang zur Befriedigung wegen eines der gesicherten Darlehen verwerten, wenn die Voraussetzungen für die Verwertung gerade bei diesem Darlehen eingetreten sind.[2]

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