Ab Fälligkeit

Die Zugewinnausgleichsforderung ist unter bestimmten Voraussetzungen ab Fälligkeit zu verzinsen. Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und ist damit sofort fällig, § 271 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass die Ausgleichsforderung mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss bzw. bei vorzeitigem Zugewinnausgleich mit Rechtskraft der darauf erkennenden Entscheidung (§ 1388 BGB) oder mit notariellem Ehevertrag fällig ist.

Prozess- oder Verzugszinsen

Wird der Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund als Folgesache geltend gemacht, sind Prozesszinsen ab Rechtskraft der Scheidung zu beantragen, und zwar in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 247 BGB. Wird der Zugewinnausgleich im isolierten Verfahren beantragt, ist der Ausgleichsanspruch zwar mit Rechtskraft der Scheidung entstanden und damit fällig. Für den Eintritt der Verzinsung der Forderung müssen jedoch weitere Voraussetzungen vorliegen. Daher sollte der Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrags, nicht mittels eines isolierten Auskunftsantrags geltend zu machen, um ab Rechtshängigkeit des Stufenantrags zumindest Prozesszinsen verlangen zu können.[1]

[1] Lenz, NJW-Spezial 2017, S. 388.

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