Kappungsgrenze

Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.[1] Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte muss sich also nicht verschulden, um den Zugewinnausgleichsbetrag aufzubringen.[2]

Wird auch negatives Anfangs- und Endvermögen berücksichtigt, kann – anders als nach der bisherigen Regelung – die Ausgleichspflicht die Hälfte des Endvermögens, sogar das Endvermögen überhaupt, übersteigen. Gleichwohl ist weiterhin die Ausgleichspflicht auf die Höhe des (gesamten) Endvermögens beschränkt.

Gläubigerschutz

Diese sog. Kappungsgrenze sichert auch die Zugriffsmöglichkeiten dritter Gläubiger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Diese konkurrieren mit ihren Forderungen nicht mit der Forderung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Dessen Zugewinnausgleichsforderung entsteht vielmehr erst, wenn nach Abzug der Dritten gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten noch Vermögen vorhanden ist.[3]

[2] Ausführlich Viefhues, ZNotP 2009, S. 413, 416 mit Berechnungsbeispielen; ferner Schröder, FamRZ 2010, S. 421.
[3] Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 1378 Rn. 7.

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