Grundstücksrechte

Die Bewertung von Grundstücksrechten kann mitunter Schwierigkeiten bereiten, die hier nicht im Einzelnen dargelegt werden können.

Von großer praktischer Bedeutung ist die Bewertung eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauchs. Sie wird dadurch erschwert, weil sich insoweit die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrfach geändert hat.

Wohnrecht und Nießbrauch

Der Wert des übertragenen Grundstücks – und damit auch das Endvermögen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten – steigt dadurch, dass die Wohnrechts- oder Nießbrauchbelastung infolge der abnehmenden Lebenserwartung des Wohnberechtigten absinkt. Wie wirkt sich dieser Vermögenszuwachs, der von den Eheleuten nicht gemeinsam "erwirtschaftet" wurde, auf die Berechnung des Zugewinn aus?

Zick-Zack-Kurs des BGH

Zur rechnerischen Ermittlung hatte der BGH ursprünglich[1] die Auffassung vertreten, das Nießbrauchsrecht könne beim Anfangs- wie beim Endvermögen gänzlich unberücksichtigt bleiben. Diese vereinfachende Betrachtungsweise hatte der BGH[2] aufgegeben. In diesem Urteil hatte er verlangt, dass der Nießbrauch sowohl beim Anfangs- wie auch beim Endvermögen bewertet werden müsse. Zusätzlich müsse der gleitende Vermögenserwerb zwischen diesen beiden Stichtagen durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Von dieser Rechtsprechung distanzierte sich der Senat erneut und griff auf die ursprüngliche Vorgehensweise zurück.[3] Nunmehr gilt: Um den fortlaufenden Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird.

Ausnahme bei Wertsteigerung

Anders sei dies nur dann zu behandeln, wenn der Nießbrauch eine Steigerung erfahren habe. Diese Steigerung resultiere i. d. R. aus einer außergewöhnlichen Wertsteigerung des Grundstücks. Bei solcher Sachlage sei es nicht sachgerecht, den Vermögenszuwachs des Grundstücks zwar einerseits zu beachten, andererseits aber die aus demselben Grund resultierende Wertsteigerung des Nießbrauchsrechts "außen vor" zu lassen. Der Nießbrauch müsse dann sowohl im Anfangs- wie im Endvermögen beachtet werden.

[2] Mit Entscheidung v. 22.11.2006, FamRZ 2007 S. 978.
[3] BGH, Beschluss v. 6.5.2015, XII ZB 306/14, NJW 2015 S. 2334; eingehend dazu Kogel, FamRB 2020, S. 114; Schulz, FF 2018, S. 99.

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