3.1 Gliederungsebene löschen

Wie in der Ehe

Die zwischenzeitliche Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe zeigt sich auch und gerade in den Vorschriften zum Güterrecht.

Bis Ende 2004 waren stets die vorherige Vereinbarung eines Vermögensstands und die Abgabe entsprechender Erklärungen erforderlich. Doch die "Ausgleichsgemeinschaft" gehört der Vergangenheit an.

Nunmehr erhebt § 6 LPartG die Zugewinngemeinschaft wie in der Ehe zum Regelgüterstand und verweist umfassend auf §§ 1363 Abs. 2 bis 1390 BGB.

Dabei konnten die Lebenspartner nach § 7 Abs. 1 LPartG ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch (notariell zu beurkundenden) Lebenspartnerschaftsvertrag regeln.[1] Darin konnten sie auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren oder aber die Zugewinngemeinschaft modifizieren – eben wie bei Ehepartnern.[2]

 
Hinweis

Folgen einer Umwandlung

Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter (§ 20a Abs. 3 LPartG). Ob dies allerdings auch für vor dem 1.1.2005 geschlossene Altverträge gilt, ist umstritten.[3]

In Fällen mit Auslandsberührung bestimmt sich das anwendbare Güterrecht (im weiten Sinne der Verordnung) nach der Europäische Partnerschaftsverordnung (EUPartVO).[4]

Eintragung im Güterrechtsregister

§ 7 Satz 2 LPartG verweist auch auf § 1412 BGB. Dort ist bestimmt, dass die ehevertragliche Güterrechtsregelung nur bei Eintragung im Güterrechtsregister gegenüber Dritten wirkt. Aufgrund der entsprechenden Anwendung auf Lebenspartner können mithin deren Verträge im Güterrechtsregister eingetragen werden, und zwar auch nachträglich.[5]

[1] Eingehend v. Dickhuth-Harrach, FPR 2005, S. 273; Weber, FPR 2005, S. 151.
[2] Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 41 Rn. 12; Wellenhofer, NJW 2005, S. 705, 706.
[3] Kaiser, FamRZ 2019, S. 845, 850 m. w. N.
[4] Verordnung (EU) 2016/1104, dazu "Grundbesitz in der Ehe: Neues EU-Recht – Neue Bundesländer", Abschn. 1.
[5] Weber, FPR 2005, S. 151, 153; Grziwotz, DNotZ 2005, S. 13, 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge