Gemeinsame Erklärung

Nach § 1 Abs. 1 LPartG a. F. konnten 2 Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen wenn sie gegenseitig persönlich vor der zuständigen Behörde erklärten, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

Ausschluss

In § 1 Abs. 3 LPartG a. F. warnäher ausgeführt, welcher Personenkreis keine Lebenspartnerschaft begründen konnte(z. B. Minderjährige, Verheiratete, Verwandte).

Pflichten

Mit der Begründung sind die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie (nur) zur gemeinsamen Lebensgestaltung – und nicht wie in der Ehe zur häuslichen Gemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) – verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Auch besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht wie bei Ehegatten (§ 5 LPartG).[1]

[1] Dazu Büttner, FamRZ 2001, S. 1105; Roller, FamRZ 2003, S. 1424.

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