Eigene Regeln

Die Überlassung der ehelichen Wohnung ist sowohl für die Zeit der Trennung, § 1361b BGB, als auch anlässlich der Ehescheidung, § 1568a BGB, gesetzlich geregelt. Diese Vorschriften sind auf die nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, so dass es auf die Eigentums- und Besitzverhältnisse bzw. die mietvertragliche Stellung ankommt.[1]

Nur bei häuslicher Gewalt besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 GewSchG die Möglichkeit der Wohnungsüberlassung unabhängig von den dinglichen und mietvertraglichen Verhältnissen. Das Gewaltschutzgesetz gilt für eheliche wie nichteheliche Gemeinschaften gleichermaßen und regelt auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung.[2]

 
Hinweis

Keine Selbsthilfe!

Der Wegfall des Besitzrechts bei einer Trennung der Lebensgefährten kann nicht im Wege der Eigenmacht (z. B. Schlüsselaustausch, Koffer vor die Türe stellen), sondern lediglich im Wege einer gerichtlichen Entscheidung, etwa durch eine Räumungsklage, geklärt werden.[3]

[1] Dazu Scharl/Schmid, FamRB 2018, S. 279, 280.
[2] Scharl/Schmid, FamRB 2018, S. 279, 281; eingehend Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2. Aufl. 2019, Rn. 56 ff.
[3] Dazu Grziwotz, FamRZ 2018, S. 480, 482 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge