Schenkung eher selten

Auch und gerade nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nicht vor einer Trennung und den damit zusammenhängenden Problemen gefeit, wie die große Zahl obergerichtlicher Entscheidungen zu dieser Thematik andeutet. Häufig haben sich die Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Vermögenswerte zugewandt. Hierbei kann es sich etwa um Aufwendungen zum Erwerb oder für den Ausbau von Grundeigentum handeln. Sofern es sich bei den Zuwendungen um keine Schenkung handelt, stellt sich bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Frage, ob die Zuwendungen im Rahmen einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zurückgefordert werden können. Bei der Differenzierung zwischen einer Schenkung und einer Zuwendung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lehnt sich der BGH[1] an die Rechtsprechung zu Ehegatten an:

  • Danach liegt eine Schenkung dann vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt. Sie ist nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft, sondern wird zur freien Verfügung des Empfängers geleistet.
  • Demgegenüber handelt es sich um eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung, wenn ein Partner dem anderen einen Vermögenswert um der Lebensgemeinschaft willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung.
 
Praxis-Beispiel

Schenkung und Zuwendung

Bei der Übertragung eines unentgeltlichen unbefristeten Wohnrechts auf den Partner kann von einer Schenkung ausgegangen werden.[2]

Die Zuwendung eines Vermögenswerts (hier: Sparbrief) zur Absicherung des anderen Partners für den Fall, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.[3]

Die Abgrenzung ist von Bedeutung für den Fall einer etwaigen Rückabwicklung:

  • Eine Schenkung kann insbesondere wegen groben Undanks nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen werden.
  • Die Zuwendung kann vor allem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.
[1] BGH, Urteil v. 6.5.2014, X ZR 135/11, NJW 2014 S. 2638.
[2] BGH, Urteil v. 13.11.2012, X ZR 80/11, NJW-RR 2013 S. 618.
[3] BGH, Urteil v. 6.5.2014, X ZR 135/11, NJW 2014 S. 2638.

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