Bedeutende Vermögensdispositionen

Mit der Anschaffung einer Eigentumswohnung oder eines Hausgrundstücks in Verbindung mit einem Bauvorhaben treffen die Partner ihre wohl bedeutendste Vermögensdisposition. Deshalb müssen die Rechtsfolgen gut bedacht werden, denn der gesetzliche Schutz ist geringer als bei Eheleuten. Bestreitet ein Partner ausnahmsweise den Erwerb des Objekts allein aus eigenen Mitteln, ist es auch nur recht und billig, wenn er Alleineigentümer wird.

Erwerb aus Mitteln beider Partner

In der Regel erfolgt der Erwerb jedoch aus den Mitteln beider Partner – sei es durch Zahlung von Geld, Einbringung eines Grundstücks oder Einbringung von Eigenleistungen. Dann ist es wichtig, wer in welcher Weise an dem Grundeigentum beteiligt ist.

Meist Miteigentum

Im Allgemeinen werden die Partner beim Erwerb von Grundbesitz Miteigentum nach Bruchteilen begründen. Entweder je zur Hälfte oder mit Anteilen, die den jeweiligen finanziellen Aufwendungen des einzelnen Partners entsprechen. In diesem Fall sollte unbedingt ein Partnerschaftsvertrag geschlossen werden, der etwaige Darlehensrückzahlungen im Fall von Trennung und Tod regelt.

Gesellschaft als Alternative

Stattdessen können die Partner auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, die das Objekt erwirbt und im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wird. In dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag werden dann die Anteile und sonstigen Verhältnisse geregelt.[1]

 
Praxis-Tipp

Den Fachmann fragen!

Es ist ratsam, die Vor- und Nachteile dieser Möglichkeiten mit einem Notar zu erörtern und eine dem konkreten Einzelfall gerecht werdende Lösung zu finden.

[1] Zu Gestaltungsfragen beim Immobilienerwerb durch nichteheliche Lebensgemeinschaften vgl. Sikora/Sommer, MittBayNot 2020, S. 415.

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