Was ist eine "nichteheliche Lebensgemeinschaft"?

Der Begriff "nichteheliche Lebensgemeinschaft" wird nicht immer einheitlich verwendet. Grundsätzlich fallen hierunter nicht nur Gemeinschaften zwischen Mann und Frau, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern und zwischen Verwandten. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen in aller Regel die gemischtgeschlechtliche Partnerschaft. Mitunter ist dann im engeren Sinn von "eheähnlicher Gemeinschaft" die Rede[1], während gleichgeschlechtliche Verbindungen als "partnerschaftsähnliche Gemeinschaften" bezeichnet werden. Aber auch der Begriff der "faktischen Lebensgemeinschaft" taucht immer häufiger auf.[2]

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen. Deshalb besteht nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft. Ausnahme: die Partner haben etwas Besonderes unter sich geregelt.[3]

Auch Geschwister

Diese Umschreibung trifft auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften im weiteren Sinn zu, also etwa zwischen Geschwistern, wie der BGH ausdrücklich anerkannt hat. Auf einen sexuellen Bezug komme es insoweit nicht an.[4] Auch auf solche Gemeinschaften bezieht sich die folgende Darstellung. Hier ist dann erst recht eine vertragliche Regelung anzuraten.

[1] Vgl. dazu Schreiber FPR 2001, S. 12, 14; FamRZ 2003, S. 1418 m. w. N.
[2] Grziwotz, FamRZ 2014, S. 257.

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