Während des Getrenntlebens?

Im Falle der Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, in welcher Phase des Trennungsprozesses der Versteigerungswillige seinen Versteigerungswunsch auch gegen den Willen des anderen durchsetzen kann. Alsbald nach endgültiger Trennung? Vielleicht nach Ablauf des ersten Trennungsjahres? Oder erst nach Rechtskraft der Scheidung? Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.[1]

Der Wunsch auf Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft an der Ehewohnung wird überlagert von den ehelichen Treuepflichten gemäß § 1353 BGB. Der Anspruch auf Aufhebung durch Teilungsversteigerung kann hierdurch ausgeschlossen sein. Es hat insoweit eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen, ob schon vor Scheidung der Ehe ein solcher Antrag zulässig ist, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Es sind folgende Kriterien abzuwägen: ehefeindliche Absicht, Notwendigkeit eine andere Wohnung zu finden, Fürsorgepflichten gegenüber einem psychisch oder physisch kranken Ehegatten, Fürsorgepflichten gegenüber Kindern, Dauer des Zusammenlebens in der Ehewohnung, Angebot für Ersatzwohnung und Dauer der Trennung.[2]

[1] Eingehend Wever, FamRZ 2019, S. 504; ferner Kogel, NZFam 2018, S. 788.

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