Grundstücksversteigerung

Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft soll durch Teilung in Natur erfolgen, wenn sich der gemeinschaftliche Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen entsprechende Teile zerlegen lässt (§ 752 BGB). Dies wird gerade bei Grundstücken regelmäßig nicht möglich sein.[1]

Für diese Fälle bestimmt § 753 BGB, dass die Aufhebung durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses gemäß §§ 180 ff. ZVG[2] vorzunehmen ist. Der hierfür übliche Begriff "Teilungsversteigerung" ist missverständlich. Besser sollte diese Art der Versteigerung als eine "Auseinandersetzungsversteigerung" bezeichnet werden.[3]

Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden.[4]

Denn das Recht der Teilhaber, "jederzeit" die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, soll nicht durch das Einbringen von Ansprüchen, die mit der versteigerten Immobilie nichts zu tun haben, im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts unterlaufen und die Abwicklung in die Länge gezogen werden können.[5]

Hinterlegung des Erlöses

Können die Gemeinschafter nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks keine Einigung über dessen Verteilung des Erlöses erzielen, muss der Übererlös bei dem Amtsgericht nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG hinterlegt werden. In diesem Fall setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort (dingliche Surrogation). Allein die Hinterlegung des Übererlöses führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft.[6]

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