Veräußerung möglich

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses kann von einem Gläubiger des Teilhabers gepfändet und eingezogen werden. Eine solche Maßnahme hindert den Miteigentümer (Schuldner) nicht an der Veräußerung seines Anteils an andere Miteigentümer. Führt diese Veräußerung zu Alleineigentum, kann sich der neue Alleineigentümer mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Fortsetzung der Teilungsversteigerung wenden.[1]

Insolvenzverfahren

Das von dem Pfändungsgläubiger eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.[2]

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